Paragraph 573 ff bgb anwendung

Die gesetzliche Grundlage für eine Kündigung durch den Vermieter ist der § im BGB. Im Bürgerlichen Gesetzbuch behandeln Paragraphen ff. BGB. 1 (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung. 2 (1) 1Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2Die Kündigung zum Zwecke der. 3 (1) 1Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung. 4 § Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) 1 Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2 Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn. 5 § Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 1. 6 Im Wohnraummietrecht ist gemäß § BGB eine Kündigung seitens des Vermieters nur dann möglich, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses hat. 7 Auch eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § BGB kann ein vorzeitiges Ende des Mietverhältnisses bedeuten. Sind sich beide Vertragsparteien einig, kann auch ein Mietaufhebungsvertrag das Mietverhältnis beenden. Einliegerwohnung und Zweifamilienhäuser. 8 Gemäß § Abs. 1 darf ein Vermieter grundsätzlich seinem Mieter nur dann kündigen, wenn er selbst ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses Interesse ist. 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § die §§ und a entsprechend. 573 abs 2 nr 2 bgb wegen eigenbedarf 10